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3-2021

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Fachzeitschrift für Hochfrequenz- und Mikrowellentechnik

EMV Bild 2: Dieses

EMV Bild 2: Dieses Zeichen kennen Sie, aber wissen Sie auch, was es bedeutet? rung des Herstellers gegenüber der Behörde (hier der BNA) über die Einhaltung der Richtlinie(n) bzw. deren nationaler Umsetzungen im Zuge eines Verwaltungszeichens. Es ist nichts anderes als eine Art Produkt- Reisepass für die EU (+ EWR + EFTA), welcher dem Verkäufer erlaubt, das Produkt ohne Handelshemmnisse zu vermarkten. Gemäß dem Spruch „Zwei Juristen, drei Meinungen“ gehen die weiteren Sichtweisen auch in der Rechtsprechung, inwieweit und ob z.B. das Fehlen des CE- Zeichens im Zuge von privatrechtlichen Verträgen wie z.B. Kaufvertrag einen Mangel aus BGB §433 (Mangel Kaufvertrag) oder §280 (Pflichtverletzung aus Vertrag) darstellt, oder ob das Fehlen überhaupt ein Problem ist, auseinander. So hat das AG Frankfurt geurteilt, dass das Fehlen eines CE-Zeichens weder einen Sachmangel (BGB §434) noch einen Rechtsmangel (BGB §435) darstellt. Allenfalls könnten Schäden daraus über eine Pflichtverletzung (BGB §280) realisiert werden. Ähnlich gilt, inwieweit das Vorhandensein eines CE-Zeichens überhaupt eine Willenserklärung des Verkäufers in Richtung Käufer darstellt, in welcher er die Einhaltung der technischen Normen dem Käufer gegenüber mittels dem CE-Zeichen konkludent erklären will. Etwas einfacher ist die Fragestellung, wenn das CE-Zeichen isoliert durch seine „Reisepassfunktion“ beschrieben wird, aufgrund welcher dem z.B. gewerblichen Importeur überhaupt erst erlaubt wird, das Produkt innereuropäisch ohne Handelshemmnisse zu vertreiben. Durch das Fehlen des CE-Zeichens wird dem Wirtschaftsakteur diese Möglichkeit nun genommen, das Produkt im Zuge des Weiterverkaufs zu nutzen, was letztendlich als Mangel zu subsummieren ist. Um diese Probleme zu umgehen, ist es anzuraten und letztlich auch gängige Praxis, das CE-Zeichen nebst den zu berücksichtigenden Normen sowie der nationalen Gesetze per Vertrag oder Datenblatt zur Beschaffenheit und Grundlage des Produktes zu erklären. Sollte dann das Produkt nicht den Normen entsprechen oder die Kennzeichnung nicht gegeben sein, so kann der Käufer recht einfach einen Mangel ansetzen. So ist letztlich die Aussage, ob das das alleinige CE- Zeichen in Bezug auf die EMV konkludent die Bestätigung der z.B. EN55032&35 darstellt, privatrechtlich zumindest in Frage zu stellen. Ein Anspruch aus eher unerwarteter Richtung Bild 3: Vier Gruppen von Wirtschaftsakteuren kann seitens des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) quasi aus dem Nichts kommen. Das UWG regelt zum einen die Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen, aber auch in deren Richtung zum Verbraucher. Und genau dieses sogenannte Lauterbarkeitsrecht ist ein potentieller Ansatzpunkt, den Wettbewerber im Zuge eines Abmahnverfahrens wählen könnten, um ungewollten Marktbegleitern zumindest zeitweise den Zugang zu Märkten zu unterbinden. Wie kann das sein? Nehmen wir an, ein Hersteller markiert sein Produkt mit der Beschriftung „CE-geprüft“. Das UWG definiert in §3 (1) und (2) als Generalklausel bzw. Auffangtatbestand unlautere Handlungen als die das wirtschaftliche Verhalten eines Verbrauchers beeinflussende Tätigkeit. Alleine basierend darauf könnte bereits ein Unterlassungsanspruch im Zuge einer anwaltlichen Abmahnung wegen der Begrifflichkeit „CE-geprüft“ gebildet werden. Warum? CE-geprüft? „CE-geprüft“ suggeriert einem Verbraucher einen Qualitätsstandard, welchen das CE-Zeichen im Zuge seiner Selbstdeklaration so nicht darstellt. Insbesondere wenn das CE-Zeichen auf Basis des Anhang II der Richtlinie ohne Einbindung einer benannten Stelle vergeben wurde. Einfach ausgedrückt hält das CE- Zeichen nicht das ein, was das Wort „CE-geprüft“ einem Verbraucher vorspiegelt und ihn dadurch dazu verleiten kann, eine Entscheidung zugunsten des Produktes zu treffen, die er so nicht getroffen hätte, wenn das Zeichen richtig gewesen wäre. Das UWG gibt hierzu sogar mittels seines Anhanges entsprechende exemplarische Verstöße für die Anwendung von §3 vor, worunter auch diese Art der unrechtmäßigen Verwendung von Zeichen fällt. Wettbewerbsrechtlich ähnlich zu bewerten sind ebenso das Fehlen des CE-Zeichens, das fälschliche Anbringen ohne Grundlage sowie theoretisch auch das Nichterfüllen der technischen Normen. Die verwaltungsrechtliche Schnittstelle zum EMVG gibt es neben dem privatrechtlichen Bereich. Die BNA ist kraft Gesetzes (EMVG §22) die zur Durchführung des EMVGs bestimmte Behörde. Zu ihren 12 hf-praxis 3/2021

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